Führungskräfte unterliegen einem gesteigerten Haftungsrisiko. Denn Fehler, Versäumnisse und eintretende Schäden lassen sich in vielen Fällen bis zu dem Träger der letzten Entscheidungsgewalt zurückverfolgen. Dieser Entscheidungsträger ist dank der inzwischen üblichen D&O (Directors and Officers) Versicherung auch leistungsfähig, selbst wenn er persönlich alles verloren haben sollte. Die Klage gegen den Entscheidungsträger ist daher wirtschaftlich attraktiv.
Grundsätzlich unterscheidet sich die Haftung von Führungskräften nicht von der deliktischen oder vertraglichen Haftung anderer Teilnehmer am Rechtsverkehr. Ein wichtiger Unterschied betrifft jedoch die so genannte Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich muss derjenige, der Schadensersatzansprüche geltend macht, sämtliche Voraussetzungen des Schadensersatzes von der Pflichtverletzung bis über die adäquate Schadensverursachung darlegen und beweisen. Nimmt dagegen eine Gesellschaft ihren Geschäftsführer oder Vorstand aufgrund einer Pflichtverletzung in Anspruch, muss dieser beweisen, dass er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkam. Seinem Dienstherrn wendet der Manager daher stets seine offene Flanke zu. Nimmt ihn der Arbeitgeber in Regress, gerät er sofort in die Defensive.
Ein Grund für die Häufung von Regressfällen sind die inzwischen allgemein üblichen D&O Versicherungen, welche die typischen Risiken Führungskräfte abdecken. Regelmäßig gewähren diese Versicherungen einen Abwehrrechtsschutz. Die Führungskraft kann sich also auf Kosten der Versicherung gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme wehren. Viele Gesellschaften schließen routinemäßig und flächendeckend D&O Versicherungen für ihre Führungskräfte ab. Ein gutes Beispiel ist der Verbund der Volks- und Raiffeisenbanken, der über die angeschlossene R und V Versicherung nicht nur seine Vorstände bestens versichert. Im besten Falle erhalten diese Manager einen Rundumschutz, der alle denkbaren Regressfälle der Gesellschaft und weiterer Dritter abdeckt. Vorsatz ist grundsätzlich nicht versicherbar.
In den meisten Fällen ist der Geschäftsführer oder Vorstand gut beraten, die von dem Arbeitgeber angebotene D&O Versicherung anzunehmen. Insbesondere größere Unternehmen wirtschaften günstigere Versicherungskonditionen heraus. Dies betrifft sowohl die Höhe der Schadenssummen, als auch die Prämien. Besonders wichtig ist die Kulanz im Schadensfall. Denn selbst die beste Versicherung hilft nichts, wenn der zuständige Sachbearbeiter die Leistungsvoraussetzungen so eng auslegt, dass der konkrete Schadensfall nicht mehr erfasst ist.
Eine D&O Versicherung ist nicht billig. Zwar ist die Anzahl der Regresse im Verhältnis zur Anzahl der Versicherten vergleichsweise gering. Aber bei einem begründeten Regress kann die Schadenssumme erheblich sein und das belastet die Versichertengemeinschaft. Streit droht auch, wenn die Versicherung eine substantielle Selbstbeteiligung vorsieht. Auch wenn der Arbeitgeber die D&O Versicherung stellt, ist die Führungskraft gut beraten, die Versicherungsbedingungen im Einzelnen zu studieren. Nicht immer wird fair gespielt und immer wieder versuchen Unternehmen, sich über die D&O Versicherungen ihrer Führungskräfte zu sanieren, oft mit Erfolg.
Ein Blick auf den Standardregress verdeutlicht dies. Nimmt die Gesellschaft ihren Geschäftsführer oder Vorstand in die Haftung, handelt sie regelmäßig als Versicherungsnehmer der Gesellschaft, von der sie Ersatz begehrt. Der Versicherer wiederum hat die Regressansprüche auch im Sinne des versicherten Managers abzuwehren. Denn dem droht im Fall einer erfolgreichen Inanspruchnahme neben einem Reputationsverlust auch eine massive Verschlechterung seines Versicherungsverlaufes (Ratingschaden). Regressansprüche sind regelmäßig von hoher finanzieller Durchschlagskraft. Wenn die D&O Versicherung eine Möglichkeit sieht, das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu verneinen, wird sie diese Möglichkeit nutzen.
Seltener sind die Fälle, in denen sich der Geschäftsführer oder Vorstand selbst versichern soll. Bei einer Selbstversicherung profitiert die Führungskraft nicht von den Synergieeffekten einer großen Organisation, sondern ist als einzelner Nachfrager auf sich gestellt. Schon deshalb sollte sich der Betroffene explizit kundig machen. Denn von der Eintrittspflicht der D&O Versicherung hängt seine wirtschaftliche Existenz im Ernstfall ab.
Für die D&O Versicherung gelten gewisse Besonderheiten. Bei einer Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung gilt der erste Pflichtenverstoß eines Beteiligten als Versicherungsfall. Der Versicherungsfall bei der D&O Versicherung ist gegeben, wenn der Versicherte erstmals in Anspruch genommen wird (Claim-Mail@-Prinzip). Von diesem Moment an treffen den Versicherten massive Obliegenheiten, insbesondere eine weit reichende Informationspflicht. Verstößt er gegen seine Pflichten, verliert er schnell den Versicherungsschutz.
Im Bereich der Haftung für Führungskräfte biete ich folgende Leistungen an:
- Entwurf von Dienstverträgen für Geschäftsführer und Vorstände unter besonderer Berücksichtigung eventueller Haftungsrisiken
- Anpassung bestehender Dienstverträgen für Geschäftsführer und Vorstände unter besonderer Berücksichtigung eventueller Haftungsrisiken
- Auswahl geeigneter D&O Versicherungen
- Einvernehmliche Streitbeilegung bei der Geltendmachung oder Abwehr von Regressansprüchen
- Gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Regressansprüchen
- Gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen und Boni