Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung besteht kein grundsätzlicher Anspruch darauf, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu erhalten. Wahr ist: Die Abfindung wird häufig gezahlt, um dem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung aus dem Wege zu gehen. Denn der Arbeitnehmer will seine Rechte nicht verschenken. Schon eher ist er bereit, sie sich abkaufen zu lassen.
Abfindungen werden oft in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen vereinbart. Von beiden Möglichkeiten kann ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht nur dringend abraten. Denn in derartigen Vereinbarungen sehen die Agenturen für Arbeit nicht ganz zu Unrecht eine Mitwirkung an dem Verlust des Arbeitsplatzes und verhängen eine Sperrfrist. Wer eine Abfindung erhalten hat und glaubte, er könne die 3-monatige Sperrfrist hiermit überbrücken, wird eine unangenehme Überraschung erleben. Denn wenn eine Abfindung gezahlt wird und die Arbeitsagentur den Verdacht hatte, der Arbeitnehmer hätte an der Aufgabe seines Arbeitsplatzes mitgewirkt, wird das Ruhen des Anspruches auf Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) angeordnet. Auch von einer fünfstelligen Abfindung behält der Arbeitnehmer dann unter ungünstigen Umständen keinen Cent.
Es ist daher sinnvoll und geboten, sich kündigen zu lassen um dann gegen die Kündigung zu klagen. Die Vereinbarung einer Abfindung im gerichtlichen Vergleich ist für den Arbeitnehmer regelmäßig günstiger. Denn der Betroffene erhält einen echten Titel, aus dem er vollstrecken kann. Auch der Fälligkeitszeitpunkt und andere wichtige Einzelheiten sind eindeutig bestimmt. Vor allem aber hat der Arbeitnehmer keine Schwierigkeiten mit den Arbeitsagenturen zu befürchten. Sperrfristen nach gerichtlich geschlossenen Vergleichen sind noch immer die Ausnahme. Aber jeder Fall ist anders und sowohl das Arbeitsrecht, als auch das Sozialrecht ändern sich sehr schnell. Fachanwaltlicher Rat ist daher unverzichtbar.