Die Rechtslage: Nach Art. 33 IV des Grundgesetzes sind hoheitliche Aufgaben grundsätzlich von Angehörigen des öffentlichen Dienstes auszuüben. Zwar können einzelne Aufgaben auch auf private Personen oder Unternehmen übertragen werden. Eine solche Beleihung eines Privaten ist jedoch nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das den Umfang der übertragenen Kompetenzen eindeutig regelt. Aber selbst dann darf die öffentliche Hand niemals Aufgaben auf Private übertragen, die dem Kernbereich hoheitlicher Gewalt zuzuordnen sind.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht (AG) entschied zu Gunsten des Kraftfahrers und stellte das Verfahren ein. Die Aufzeichnungen zu den Messungen unterlagen einem Beweisverwertungsverbot und durften vor Gericht nicht verwendet werden. Geschwindigkeitsmessungen sind dem Kernbereich hoheitlicher Aufgaben zuzurechnen. Zur Messung befugt sind allein Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde und nur diese dürfen die Ergebnisse auch auswerten. Nur dann genügt der Hoheitsträger seiner Verantwortung für den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kraftfahrers. Eine nur stichprobenartige Kontrolle durch die Gemeinde reicht nicht aus (AG Weilburg v. 06.03.2017, 40 OWi 6 Js 7873/16).