Artikel bewerten

Zivilrecht: Fitnessstudios und Umzug

Ein Zeitsoldat wird an einen neuen Standort abkommandiert. Er kündigt den Fitnessstudiovertrag fristlos. Das Fitnessstudio verlangt das Geld für die gesamte Restlaufzeit des Vertrags.

Der Fall: Ein Zeitsoldat schließt im Jahr 2010 einen Zweijahresvertrag mit einem Fitnessstudio in Hannover. Der Vertrag verlängert sich im Jahr 2012 um weitere zwei Jahre. Im Jahr 2013 wird der Zeitsoldat zuerst nach Köln, dann nach Kiel abkommandiert. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt keine Beiträge mehr. Der Fitnessstudiobetreiber  verlangt die Beiträge für die restliche Vertragslaufzeit.

 

Die Rechtslage: Grundsätzlich hat man geschlossene Verträge zu erfüllen. Will man sich von dem Vertrag lösen, muss man ihn kündigen. Die Kündigungsfristen sind im Vertrag selbst geregelt. Nach § 314 Abs. 1 BGB hat man jedoch das Recht, ein Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn das Einhalten des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

 

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof entschied, dass in einer Versetzung und dem damit einhergehenden Umzug kein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt. Wer Verträge mit derartig langen Laufzeiten eingeht, müsse sich dann auch daran halten. Denn mit den langen Laufzeiten gingen regelmäßig auch günstigere Vertragskonditionen einher. Unzumutbar wäre das Festhalten an dem Vertrag nur bei Krankheit oder Schwangerschaft. Damit sei ein Umzug jedoch nicht zu vergleichen. Denn dieser sei beeinflussbar. (Urt. v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15)

 

Fazit: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es nun deutlich schwerer, sich von einem Fitnessstudiovertrag zu lösen. Nach dieser Entscheidung dürfte ein Umzug nahezu nie als Kündigungsgrund bei Fitnessstudioverträgen in Betracht kommen. Denn ein Zeitsoldat hat ungleich weniger Möglichkeiten gegen eine Versetzung vorzugehen als die meisten anderen Arbeitnehmer.

 

Tipp: Verträge mit langer Laufzeit sind bei Fitnessstudios üblich. Jedoch sind nicht alle Vereinbarungen in den Fitnessstudioverträgen wirksam. Wenn Sie sich von einem Fitnessstudiovertrag lösen wollen, muss der konkrete Vertrag überprüft werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.