Die Rechtslage: Das absolute Halteverbot (Zeichen 283 StVO) verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Dort zu parken ist schon frech. Dennoch ist das Abschleppen nur zulässig, wenn das abgestellte Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das ist der Fall, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert oder sogar gefährdet.
Die Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Köln verurteilte die Kraftfahrerin zur Zahlung der Abschleppkosten. Die Halteverbotszone vor der Schule gewährleiste die freie Sicht. Dieser bedarf der Kraftfahrer, um Schulkinder rechtzeitig wahrzunehmen, auch wenn sie überraschend die Fahrbahn betreten. Behindert ein Kraftfahrzeug diese Sicht, werden Leib und Leben der Schulkinder gefährdet. Das Abschleppen ist daher geboten (Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1143/12).