Verletzt der Anwalt eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis und schädigt er hierdurch den Mandanten, kann dieser Schadensersatz verlangen. Zwar schuldet der Rechtsanwalt keinen Erfolg. Aber der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt zu einer sorgfältigen Erbringung der geschuldeten Leistung. Darauf kann sich der Mandant leider nicht immer verlassen. Häufige Fälle eines Anwaltsverschuldens sind Fristversäumung, Fehlberatung, mangelhafte Rechtskenntnisse oder das Führen aussichtsloser Prozesse.
Schon vor Abschluss des Dienstvertrages treffen den Rechtsanwalt Beratungspflichten. Der Rechtsanwalt muss auf Interessenkonflikte hinweisen und will er das Mandat nicht annehmen, hat er dies gegenüber dem Mandanten unverzüglich zu erklären. Bereits die Verletzung dieser vorvertraglichen Pflichten kann Schadensersatzansprüche auslösen. Dagegen darf der Anwalt als bekannt voraussetzen, dass seine Tätigkeit Gebühren auslöst und dass der Verlierer eines Prozesses alle Kosten zu tragen hat. Auch nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung muss er sich nicht erkundigen. Auf die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen hat er jedoch hinzuweisen, insbesondere wenn die Verhältnisse des Mandanten hierzu Veranlassung geben.
Im Mandatsverhältnis schuldet der Rechtsanwalt die Klärung des Sachverhalts und die Prüfung der Rechtslage. Er schuldet eine Beratung über die Sach- und Rechtslage und bei allem was er tut, trifft ihn eine allgemeine Schadensverhütungspflicht. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten vor jedem vorhersehbaren und vermeidbaren Nachteil bewahren. Deshalb hat er stets den „sichersten Weg“ zu gehen. Weicht der Rechtsanwalt von diesem Weg ab, schuldet er seinem Mandanten zumindest eine Erklärung und er sollte besser dessen Zustimmung einholen.
Häufige Haftungsfälle sind die verspätete Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels oder das Übersehen von Verjährungs- oder Ausschlussfristen. Haftungsträchtig sind auch Vergleiche. Denn der Vergleich begründet alle Rechten und Pflichten der Parteien neu (sogenannte Novation) und an einen vor Gericht geschlossenen Vergleich kommt man nachträglich nicht mehr heran. Daher schuldet der Rechtsanwalt eine besonders sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile, auch unter den Gesichtspunkten der Kostentragung oder einer möglichen Vollstreckbarkeit.
Der Rechtsanwalt hat das Mandat so zu beenden, dass dem Mandanten hierdurch kein Schaden entsteht. Die Beendigung zur Unzeit löst oft Schadensersatzansprüche aus. Auch nach Abwicklung des Mandats können Hinweispflichten fortbestehen, beispielsweise auf eine drohende Verjährung oder die Einhaltung eigener Pflichten zur Vermeidung von Sanktionen.
Den Umfang der Schadensersatzpflicht bestimmt das in § 249 BGB festgelegte Prinzip der Naturalrestitution. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Ersetzt werden grundsätzlich nur kommerzialisierbare Schäden, die sich beispielsweise durch Rechnungen nachweisen lassen. Der eigene Arbeitsaufwand des Mandanten ist regelmäßig nicht kommerzialisierbar.
Eine Rechtsschutzversicherung umfasst regelmäßig auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsanwalt, aber nur, wenn sie bereits bei Erteilung des Mandats besteht. Bedürftige erhalten Prozesskostenhilfe. In allen anderen Fällen ist der zu erwartende Nutzen sorgsam gegen die entstehenden Kosten abzuwägen.