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Kfz-Verkauf im Internet

Auch scheinbar wirksam geschlossene Verträge lassen sich wieder aufrollen. Wird die erschlichene oder durch Drohung erlangte Willenserklärung wirksam angefochten, gilt sie als nicht abgegeben.

Der Fall: Ein privater Verkäufer bietet sein Fahrzeug im Internet an. Ein gewerblicher Händler kauft. Sein Mitarbeiter behauptet bei der Übergabe wider besseres Wissen, der Verkäufer habe das Baujahr falsch angegeben. Er setzt ihn unter Druck und handelt einen Preisnachlass von 3.000 Euro aus. Als der Verkäufer merkt, dass er übervorteilt wurde, erklärt er die Anfechtung der Nachlassgewährung und verklagt den Käufer auf Zahlung weiterer 3.000 €.

Die Rechtslage: Verträge sind einzuhalten. Willenserklärungen sind verbindlich. Die Willenserklärung, einen Preisnachlass von 3.000 Euro zu gewähren, kann der Verkäufer jedoch nach § 123 BGB anfechten, wenn er getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde.

Die Entscheidung: In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten des übervorteilten Verkäufers und sprach diesem die zunächst nachgelassenen 3.000 Euro zu. Denn der Käufer wusste als Fachmann und Gewerbetreibender, dass der Verkäufer in seiner Anzeige das richtige Baujahr angab. Der Verkäufer hat seine Erklärung, einen Nachlass zu gewähren, daher zu Recht angefochten (OLG Koblenz 2 U 393/13).

Fazit: Auch scheinbar wirksam geschlossene Verträge lassen sich wieder aufrollen. Wird die erschlichene oder durch Drohung erlangte Willenserklärung wirksam angefochten, gilt sie als nicht abgegeben.

Tipp: Es ist riskant, teure Güter im Internet zu verkaufen. Schon marginale Abweichungen der Kaufsache von der Beschreibung können den Käufer berechtigen, vom Kauf zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Das wissen auch die Betrüger, die aufgrund der hohen Werte im Kraftfahrzeughandel bevorzugt dort tätig werden. Kommt es bei Internetgeschäften zum Streit, sollte man frühzeitig den Rechtsanwalt seines Vertrauens konsultieren. Die Kosten des Verfahrens trägt jede gute Rechtsschutzversicherung.