Die Rechtslage: Verträge sind einzuhalten. Willenserklärungen sind verbindlich. Die Willenserklärung, einen Preisnachlass von 3.000 Euro zu gewähren, kann der Verkäufer jedoch nach § 123 BGB anfechten, wenn er getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde.
Die Entscheidung: In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten des übervorteilten Verkäufers und sprach diesem die zunächst nachgelassenen 3.000 Euro zu. Denn der Käufer wusste als Fachmann und Gewerbetreibender, dass der Verkäufer in seiner Anzeige das richtige Baujahr angab. Der Verkäufer hat seine Erklärung, einen Nachlass zu gewähren, daher zu Recht angefochten (OLG Koblenz 2 U 393/13).
Tipp: Es ist riskant, teure Güter im Internet zu verkaufen. Schon marginale Abweichungen der Kaufsache von der Beschreibung können den Käufer berechtigen, vom Kauf zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Das wissen auch die Betrüger, die aufgrund der hohen Werte im Kraftfahrzeughandel bevorzugt dort tätig werden. Kommt es bei Internetgeschäften zum Streit, sollte man frühzeitig den Rechtsanwalt seines Vertrauens konsultieren. Die Kosten des Verfahrens trägt jede gute Rechtsschutzversicherung.