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Sozialrecht: Urlaubsvergütung und ALG II

Eine Arbeitnehmerin wird entlassen. Den noch offenen Urlaub vergütet der Arbeitgeber mit 400 Euro brutto. Das Jobcenter zieht diese 400 Euro als Einkommen vom ALG II ab. Hiergegen klagt die Arbeitnehmerin vor dem Sozialgericht.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wird entlassen. Den noch offenen Urlaub vergütet der Arbeitgeber mit 400 Euro brutto. Das Jobcenter zieht diese 400 Euro als Einkommen vom ALG II ab. Hiergegen klagt die Arbeitnehmerin vor dem Sozialgericht.

Die Rechtslage: Einkommen ist vom ALG II abzuziehen. Der Einkommensbegriff umfasst nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung sogar Verletztenrenten und den Verkauf eigener Sachen bei ebay. Weihnachts- und Urlaubsgeld sind in jedem Fall Einkommen. Aber gilt dies auch für die Vergütung nicht genommenen Urlaubs?

Die Entscheidung: Das Sozialgericht (SG) entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Das Jobcenter musste die angerechneten 400 Euro auszahlen. Das ALG II soll den Lebensunterhalt sichern, aber die Urlaubsabgeltung ist eine Entschädigungszahlung. Sie soll dem Empfänger ermöglichen, die versäumte Erholung nachzuholen, z.B. durch Restaurantbesuche oder Wellness. Die unterschiedlichen Zwecke der Zahlungen verbieten die Verrechnung (SG Düsseldorf S 10 AS 87/09).

Fazit: Häufig urteilen die Sozialgerichte zu Gunsten der Betroffenen. Auch hier hat sich die Klage gelohnt. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Obergerichte dieser Auffassung folgen.
Tipp: Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zügig gewährt, sollte man sofort einen Anwalt aufsuchen. Gegen jeden negativen Bescheid ist sofort Widerspruch einzulegen. In Eilfällen kann auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden, mit der die Behörde verpflichtet wird, die Hilfe zum Lebensunterhalt solange zu zahlen, bis in der Hauptsache endgültig entschieden ist.