Die Rechtlage: Es liegt eine so genannte Eigentumsstörung vor. Wer in seinem Eigentum gestört wird, kann von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 I BGB), sofern er diese nicht zu dulden hat (§ 1004 II BGB). Vorliegend liegt eine Emission vor. Genau wie Rauch oder Lärm kann auch Licht eine Emission im Sinne des § 3 II Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sein. Entscheidend ist, ob der Nachbar die Blendung dulden muss.
Die Entscheidung: In erster Instanz unterlag der Nachbar. Das Landgericht (LG) entschied, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seien Fotovoltaik- und ähnliche Anlagen grundsätzlich zu dulden, unabhängig von dem Grad ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft. In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht zu Gunsten des gestörten Nachbarn. Zwar wolle der Gesetzgeber grundsätzlich die Fotovoltaik fördern, aber entsprechende Anlagen dürfen nicht ohne jede Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Den Grad der Beeinträchtigung ermittelte das Gericht durch ein Sachverständigengutachten. Dieser ermittelte, dass der Nachbar seinen Garten an jedem Sonnentag mindestens 2 Stunden auf nahezu der gesamten Breite nicht nutzen könne. Blicke man in Richtung des Nachbarhauses sei die Blendung so stark, dass man sich reflexhaft abwende. Das müsse niemand dulden. Der Hausbesitzer musste seine Anlage so verändern, dass die Blendung reduziert wird. (OLG Düsseldorf vom 2 .8. 2017, Az.: 9 U 35/17)