Die Rechtslage: Ist ein Werk mangelhaft, so stehen dem Auftraggeber Mängelrechte nach § 634 BGB zu. Vor einer Ersatzvornahme hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eventuelle Mängel selbst zu beseitigen (Nacherfüllung). Dieses Recht verliert der Werkunternehmer, wenn die Nacherfüllung dem Auftragnehmer nicht mehr zumutbar ist. Allerdings ist die Heilbehandlung kein Werkvertrag. Der neu geschaffene § 630 a BGB sieht den Heilbehandlungsvertrag als Sonderform des Dienstvertrages und verweist auf die dortigen Vorschriften (§ 622 BGB). Das ist auch richtig, denn der Arzt schuldet keinen konkreten Erfolg, sondern nur eine ordnungsgemäße (lege artis) Behandlung. Er hat alles medizinisch Gebotene zu tun, um den Heilungserfolg zu fördern. Die tatsächliche Heilung aber kann kein Arzt garantieren. Die Heilbehandlung als solche ist mehr als die einzelnen zur Heilbehandlung gehörenden Handlungen. In unserem Ausgangsfall ist daher zwischen der Mangelhaftigkeit der Prothese und einer möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Heilbehandlung zu unterscheiden.
Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht (OLG) entschied in zweiter Instanz gegen den Patienten. Dieser hätte dem behandelnden Zahnarzt die Möglichkeit geben müssen, Mängel an der Prothese zu beseitigen. Da er dies nicht tat, war die Ersatzvornahme zu jenem Zeitpunkt unberechtigt und ein Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die weitere Behandlung durch den zunächst beauftragten Zahnarzt war für den Patienten auch zumutbar. Denn mangelhaft war nicht die Heilbehandlung als solche, sondern die gefertigte Prothese. Die eigentliche Nachbesserung hätte ohnehin ein Zahntechniker des Dentallabors vorgenommen. Damit war die weitere Heilbehandlung gar nicht erforderlich. Erforderlich war nur die Korrektur des gefertigten Werkstücks. Das Ergebnis dieser Korrektur abzuwarten wäre für den Patienten in jedem Fall zumutbar gewesen. (OLG Dresden, Beschluss vom 06. 12. 2016, 4 U 1119/16).