Der Fall: Eine Hitzewelle führt in einer Fabrikhalle zu Temperaturen von über 30 Grad Celsius. Als das Montageband stillsteht, geht ein Mechaniker zu dem wenige Meter entfernten Kiosk. Dort kauft er ein Eis und stellt sich damit in den Schatten der Hallentür. Als ein Kollege die Tür aufstößt, trifft diese den Pausierenden so unglücklich, dass seine Achillessehne reißt und zwei Operationen seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder herstellen. Er klagt auf Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Rechtslage: Die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist vor dem Sozialgericht zu erheben und richtet sich gegen die Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaften tun sich mit der Anerkennung von Arbeitsunfällen schwer. Die Rechtsprechung verlangt einen unmittel-baren Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfallgeschehen. Die Rechtspre-chung im Einzelfall ist unübersichtlich und zum Teil grotesk.
Die Entscheidung: Das Sozialgericht Heilbronn entschied zugunsten des Geschädigten. Die Kammer stellte nicht auf das Eisessen ab, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer eine Pause benötigte. In der überhitzten Halle hätte er nach Auffassung der Kammer nicht bis zum Ende der Schicht durchhalten können. (Sozialgericht Heilbronn, S 13 U 1513/11)
Fazit: Wer in einer notwendigen Pause verunfallt, erleidet einen Arbeitsunfall.
Tipp: Nur ausnahmsweise erkennen die Berufsgenossenschaften Arbeitsunfälle außerhalb des Klageverfahren an. Auch deshalb sollte bereits die Schadensmeldung nicht ohne rechtlichen Rat aufgesetzt werden. Informieren Sie daher möglichst frühzeitig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, ggf. noch vom Unfallort per Mobiltelefon.