Der Fall: Der Käufer eines Gebrauchtwagens stellt eine Tachomanipulation fest. Denn die tatsächliche Laufleistung liegt deutlich über dem Wert, den der Kilometerzähler anzeigt und den der Verkäufer in seiner Onlineanzeige genannt hatte. Der Kaufvertrag selbst enthält keine Angaben zur Laufleistung. Wer den Tacho manipulierte, bleibt unklar. Der Käufer klagt auf Wandelung. Der Verkäufer wendet ein, nur das Inserat enthalte eine Angabe zur Laufleistung. Entscheidend sei aber der Vertrag und der enthalte keine Angaben zur Laufleistung.
Die Rechtslage: Grundsätzlich stellt auch eine hohe Laufleistung keinen Mangel dar. Aber die Laufleistung eines Fahrzeuges ist ein den Wert bestimmender Faktor. Nennt der Verkäufer also im Vertrag eine bestimmte Laufleistung, sichert er diese zu. Aber gilt dies bereits für die Angaben in einem Inserat?
Die Entscheidung: In zweiter Instanz gab der zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf dem Verbraucher recht. Mit seinen Angaben in der Internetanzeige garantiere der Händler die Beschaffenheit des Fahrzeuges. Wolle er sich daran nicht festhalten lassen, müsse er dies deutlich kenntlich machen und spätestens im Vertrag ausdrücklich klarstellen, dass die frühere Angabe der Laufleistung nicht verbindlich war (OLG Düsseldorf I – 3 W 228/12).
Tipp: Wer noch nicht rechtsschutzversichert ist, sollte spätestens vor dem Kauf eines teuren Kraftfahrzeuges den Abschluss eines Vertrages erwägen. Gebrauchtfahrzeuge sind in jedem Fall von einem Sachverständigen zu untersuchen. Tachomanipulationen fallen dabei schnell auf. Denn die tatsächliche Laufleistung lässt sich am Verschleißzustand der Aggregate ablesen. Wenden Sie sich im Streitfall möglichst frühzeitig an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.