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Arbeitsrecht: Klagefrist bei Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter

Ein Arbeitnehmer erhält ein Kündigungsschreiben. Unterzeichnet ist es von einem nicht zur Kündigung berechtigten Mitarbeiter mit dem Zusatz „i. V.“.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer erhält ein Kündigungsschreiben. Unterzeichnet ist es von einem nicht zur Kündigung berechtigten Mitarbeiter mit dem Zusatz „i. V.“. Erst sechs Wochen später erhebt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage. Nach weiteren vier Monaten rügt sein Anwalt die mangelnde Bevollmächtigung und weist die Kündigung zurück.

Die Rechtslage: Sobald der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung erhält, wird die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG in Lauf gesetzt. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn ansonsten jedes Gericht ihre Unwirksamkeit festgestellt hätte. Hier war zu entscheiden, ob auch eine Kündigung mit einer offenbar unwirksamen Unterschrift die Klagefrist in Lauf setzt.

 

Die Entscheidung: Beide Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Versäumung der Klagefrist ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in dritter Instanz zugunsten des Klägers. Der zuständige Senat verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück und stellte fest, dass Mängel der Schriftform auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist noch gerügt werden können. In Lauf gesetzt sei die Klagefrist nur, wenn der Unterzeichner der Kündigung zur Kündigung berechtigt oder aber bevollmächtigt ist. Hier war der Unterzeichner weder berechtigt noch bevollmächtigt. Damit wurde die Klagefrist durch Zugang der Kündigung nicht in Lauf gesetzt und die (verspätete) Kündigungsschutzklage galt als noch rechtzeitig erhoben. Nun muss das Landesarbeitsgericht (LAG) über die materielle Wirksamkeit der Kündigung entscheiden (BAG 2 AZR 858/11).

Fazit: Ein Mangel der Schriftform kann also nach Ablauf der Dreiwochenfrist noch gerügt werden. Das ist neu. Dennoch hat sich unser Kläger grundlos das Leben schwergemacht. Er musste durch drei Instanzen klagen, und der Rechtsstreit ist noch immer nicht entschieden. Außerdem hätte die Sache auch schief gehen können, wie die beiden gegen den Kläger ergangenen Entscheidungen eindrucksvoll belegen.

Tipp: Wer die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen erhebt, führt ein einfaches Verfahren mit guten Erfolgsaussichten. Auch die Kosten sind überschaubar. Suchen Sie daher mit jeder arbeitsrechtlichen Kündigung unverzüglich den Fachanwalt Ihres Vertrauens auf.