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Medizinrecht: Nacherfüllung bei mangelhafter Zahnprothese

Ein Patient beauftragt bei einem Zahnarzt eine Prothese. Mit dem Ergebnis nicht zufrieden, bricht er die Behandlung ab. Von einem anderen Zahnarzt lässt er ich eine neue Prothese erstellen, mit der er zufrieden ist. Die dafür angefallenen Kosten von über 6.000 € verlangt er nun vom ersten Zahnarzt heraus. Dieser weigert sich zu zahlen. Es kommt zum Rechtsstreit.

Der Fall: Ein Patient beauftragt bei einem Zahnarzt eine Prothese. Mit dem Ergebnis nicht zufrieden, bricht er die Behandlung ab. Von einem anderen Zahnarzt lässt er sich eine neue Prothese erstellen, mit der er zufrieden ist. Die dafür angefallenen Kosten von über 6.000 € verlangt er nun vom ersten Zahnarzt heraus. Dieser weigert sich zu zahlen. Es kommt zum Rechtsstreit.

Die Rechtslage: Ist ein Werk mangelhaft, so stehen dem Auftraggeber Mängelrechte nach § 634 BGB zu. Vor einer Ersatzvornahme hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eventuelle Mängel selbst zu beseitigen (Nacherfüllung). Dieses Recht verliert der Werkunternehmer, wenn die Nacherfüllung dem Auftragnehmer nicht mehr zumutbar ist. Allerdings ist die Heilbehandlung kein Werkvertrag. Der neu geschaffene § 630 a BGB sieht den Heilbehandlungsvertrag als Sonderform des Dienstvertrages und verweist auf die dortigen Vorschriften (§ 622 BGB). Das ist auch richtig, denn der Arzt schuldet keinen konkreten Erfolg, sondern nur eine ordnungsgemäße (lege artis) Behandlung. Er hat alles medizinisch Gebotene zu tun, um den Heilungserfolg zu fördern. Die tatsächliche Heilung aber kann kein Arzt garantieren. Die Heilbehandlung als solche ist mehr als die einzelnen zur Heilbehandlung gehörenden Handlungen. In unserem Ausgangsfall ist daher zwischen der Mangelhaftigkeit der Prothese und einer möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Heilbehandlung zu unterscheiden.

Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht (OLG) entschied in zweiter Instanz gegen den Patienten. Dieser hätte dem behandelnden Zahnarzt die Möglichkeit geben müssen, Mängel an der Prothese zu beseitigen. Da er dies nicht tat, war die Ersatzvornahme zu jenem Zeitpunkt unberechtigt und ein Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die weitere Behandlung durch den zunächst beauftragten Zahnarzt war für den Patienten auch zumutbar. Denn mangelhaft war nicht die Heilbehandlung als solche, sondern die gefertigte Prothese. Die eigentliche Nachbesserung hätte ohnehin ein Zahntechniker des Dentallabors vorgenommen. Damit war die weitere Heilbehandlung gar nicht erforderlich. Erforderlich war nur die Korrektur des gefertigten Werkstücks. Das Ergebnis dieser Korrektur abzuwarten wäre für den Patienten in jedem Fall zumutbar gewesen. (OLG Dresden, Beschluss vom 06. 12. 2016, 4 U 1119/16).

Fazit: Der Senat entschied richtig. Zwar ist der Heilbehandlungsvertrag kein Werkvertrag. Aber dennoch ist auch dem Zahnarzt die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen, zumal es hier lediglich um die Anpassung einer Prothese ging. Im Rahmen der Heilbehandlung gab er keinen Anlass zu der Befürchtung, dass er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Aber nur dann hätte seine weitere Tätigkeit möglicherweise unzumutbar sein können, insbesondere, wenn noch aufwändige, langwierige und womöglich sogar schmerzhafte Eingriffe anstehen. Zu denken ist an das Abschleifen der Zähne oder das Einsetzen von Implantaten. Aber auch dann wäre eine Nacherfüllung nur unzumutbar, wenn der Patient das Vertrauen in seinen Arzt zu Recht vollständig verloren hat.
Tipp: Patienten sollten teure und aufwändige Behandlungen sorgfältig planen und den angestrebten Erfolg vertraglich definieren. Schadensersatzprozesse wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung sind aufwändig, langwierig und teuer. Denn der Geschädigte muss das Vorliegen aller Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches darlegen und beweisen. Das ist ohne ein medizinisches Gutachten gar nicht möglich. Wer eine aufwändige und teure Heilbehandlung plant, sollte rechtzeitig über den Abschluss einer guten Rechtsschutzversicherung nachdenken.